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Rundum versichert - doch keiner zahlt
 
 
Handwerksmeister erhält weder Krankentagegeld noch Berufsunfähigkeitsrente - Verbraucherschützer spricht von einer legalen "Versorgungslücke"
 
Wirklich gut versichert? Das Kleingedruckte in Versicherungsverträgen kann tückisch sein, selbst wenn die staatliche Aufsicht die Vertragsbedingungen geprüft hat. Ein böses Erwachen erlebte jetzt ein Rheinland-Pfälzer, der seine Berufsunfähigkeit gut abgesichert glaubte.
 
Er ist nicht der Einzige.
 
RHEINLAND-PFALZ/BONN. Im Jahr 1990 hat Handwerksmeister Wolfgang G. aus Koblenz sich und seine Familie gegen manche Widrigkeit des Lebens absichern wollen. 2004 dann hat das Leben den heute 43-Jährigen tatsächlich geschlagen. Die Ärzte entdeckten Blutgerinnsel in beiden Lungenflügeln - eine lebensgefährliche Embolie. Wolfgang G. wurde operiert und muss seitdem Medikamente nehmen, die seine Blutgerinnung hemmen: für jeden Handwerker ein untragbares Verletzungsrisiko.
 
Große Probleme mag Firmenchef Wolfgang G. da noch nicht auf sich zukommen gesehen haben: Er war doch gut - weil lückenlos - versichert, dachte er. Doch obwohl er seinem zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr nachgehen kann, muss keine seiner Versicherungen zahlen.
 
Das hat ihm jetzt das Landgericht Bonn schwarz auf weiß mitgeteilt. Wolfgang G. ist nicht der Einzige, dem das passiert: Weil er seit November 2004 berufsunfähig ist, zahlt ihm seine Krankenversicherung kein Krankentagegeld mehr. Doch im Vertragswerk seiner Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen, die jetzt in der Pflicht sein sollten, ist die Berufsunfähigkeit anders definiert - alles unter demselben Dach der Gothaer Versicherung. Wolfgang G. soll erst seinen Betrieb umstrukturieren und, statt hauptsächlich als Handwerksmeister mitzuarbeiten, in eine organisatorische Tätigkeit wechseln. Die Versicherung stützt sich dabei auf die Vertragsbedingung, nach der man erst dann als berufsunfähig gilt, wenn man auch einen vergleichbaren Job nicht mehr ausüben kann.
Das Handwerkliche aber hat, so Wolfgang G., bisher mehr als 80 Prozent seiner Arbeit ausgemacht. Rein kaufmännisch und organisatorisch zu wirken, hält sein Rechtsanwalt Burkhard Herrmann in der 17-Mann-Firma nicht für ein tagesfüllendes Geschäft: "Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, irgendeine Verlegenheitsbeschäftigung zu erfinden, die für den Betriebsablauf letztlich gar nicht benötigt wird." Wolfgang G. ergänzt: "Derzeit spiele ich den Wasserkopf. Ich belaste die Firma finanziell."
 
Auf rund 1200 Euro im Monat Berufsunfähigkeitsrente muss Wolfgang G. derzeit verzichten, außerdem zahlt er die Beiträge von rund 100 Euro im Monat weiter. "Zum Leben würde das nicht reichen", sagt Wolfgang G. "Aber zur Entlastung der Firma."
 
"Ein tierisches Ärgernis"
 
Bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz ist das Problem bekannt: Als "tierisches Ärgernis" bezeichnet Michael Wortberg die Regelung, gegen deren Anwendung Wolfgang G. zurzeit vor Gericht kämpft. "Die sogenannte abstrakte Verweisung bricht dem Kunden das Genick, wenn sie greift", sagt Wortberg. In den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale in Mainz, Trier, Kaiserslautern und Ludwigshafen kümmern sich neben dem Volljuristen Wortberg Mitarbeiter gezielt um Probleme mit Versicherungen. "Wir haben im Jahr 10 bis 20 Schadensfälle, die genau diese Situation betreffen", sagt Wortberg. Tatsächlich aber gibt es, so der Jurist, deutlich mehr. Denn bei weitem nicht alle Fälle landen bei Wortberg und Kollegen.
 
Gerade Selbstständige wie Wolfgang G. sind betroffen, sagt Wortberg, weil sie sich komplett privat absichern müssen und Vertragsbedingungen häufig nicht aufeinander abgestimmt sind. Wie aber können sich Versicherte wehren? "Klagen", sagt Wortberg, "oder, wenn sie jung genug sind, in einen anderen Tarif wechseln" - einen mit anderen Bedingungen.
 
Vertragsklausel ist rechtens
 
Ein Wechsel kommt für Wolfgang G. zu spät. Die umstrittene Vertragsklausel jedenfalls, nach der auch die Berufsunfähigkeit für vergleichbare Berufe nachgewiesen werden muss, ist legal. Denn bis 1994 ging jede vertragliche Formulierung der Versicherungsunternehmen über den Tisch des Bundesaufsichtsamts für Versicherungswesen in Berlin - heute die Bonner Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). "Wir haben geprüft, ob die Bedingungen gegen geltendes Recht verstoßen", sagt BaFin-Sprecher Peter Abrahams. Herausgekommen ist ein "Standardwerk", das laut Abrahams bis 1994 von fast allen Versicherern verwendet wurde. Nicht nur von der Gothaer, bei der Wolfgang G. versichert ist: Seine Verträge zur Berufsunfähigkeit stammen aus dem Jahr 1990. Im Standardwerk ist "die Versicherungslücke verankert", kritisiert Verbraucherschützer Wortberg. Laut Abrahams aber war der
"Mindeststandard gewährleistet".
 
1994 dann hat die EU die zentrale Genehmigungspflicht für die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Versicherer gekippt, sagt BaFin-Sprecher Abrahams, Pflichtversicherungen ausgenommen. Man habe den Spieß umgedreht: "Heute müssen wir Verstöße nachweisen." Jeder Versicherer macht seine Vertragsbedingungen heute selbst, erklärt Abrahams, das Zauberwort heißt "Vertragsfreiheit". Viele verschiedene Tarife werden angeboten - und genau darin sieht Verbraucherschützer Wortberg wiederum einen Vorteil: "Es gibt heute Anbieter mit wesentlich besseren Vertragswerken", sagt er. Doch einige hätten parallel noch das Standardwerk im Programm, in dem die kritisierte "Lücke" verankert ist - genaues Hinschauen ist Pflicht.
 
Für Wolfgang G. blieb die Klage - und die Frage, ob die Job-Verweisung überhaupt auf ihn als Selbstständigen angewendet werden kann. Sein Anwalt Burkhard Herrmann bezweifelt das: "Die Verweisung betrifft nicht den Fall, dass ein Selbstständiger versuchen muss, durch betriebliche Umorganisation für sich ein ausreichendes Arbeitsfeld zu schaffen." Außerdem: Wer das bewerkstelligen könne, der ist laut Herrmann "überhaupt nicht berufsunfähig" - und dem könne also auch nicht das Krankentagegeld verwehrt werden, wie es bei Wolfgang G. passiert ist.
 
Wolfgang G. will kämpfen.
 
Das Landgericht Bonn hat das anders gesehen. Wie die nächsthöhere Instanz, das Oberlandesgericht Köln, entscheidet, bleibt abzuwarten - Wolfgang G. hat Berufung beantragt. Er will weiter um die rund 470 000 Euro Rente kämpfen und hat daher auch den von der Gothaer angebotenen Vergleich über 100 000 Euro abgelehnt.
 
Harte Vorwürfe erhebt Wolfgang G. gegen seinen Versicherer: Beim Abschluss der Verträge 1990 sei er nicht über die Klausel belehrt worden. Für ihn wirkt es "gewollt, dass immer eine Lücke bleibt, durch die man sich herauswinden kann", sagt Wolfgang G. Die Gothaer Versicherung jedenfalls will sich gegenüber unserer Zeitung zum laufenden Verfahren nicht äußern. Auf ihrer Internetseite aber ist - heute - zur Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung von einem "generellen Verzicht auf abstrakte Verweisung" zu lesen.
 
Eva Heuser- Rhein-Zeitung - Ausgabe Koblenz Stadt vom 22.11.2007, Seite 3.
 


 
 
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