Allgemeine Verkaufsbedingungen der Fa. Göbel GmbH
I Vertragsschluss Die folgenden Verkaufsbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen, einschließlich Auskünfte und Beratungen im Verhältnis zu Unternehmern. Sie gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit Kunden, auch wenn wir bei Vertragsabschluß nicht mehr ausdrücklich darauf verweisen.
Andere Bedingungen – speziell Allgemeine Einkaufsbedingungen unser Kunden– gelten nicht, auch wenn wir diesen bei Vorlage nicht mehr ausdrücklich widersprechen. Mündliche Vereinbarungen gelten nur nach schriftlicher Bestätigung durch uns. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
Unsere Angebote sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist vereinbart ist. Das Vertragsverhältnis kommt erst zustande, wenn wir dem Kunden eine Auftragsbestätigung übersenden, die seiner Bestellung in den wesentlichen Bestandteilen entspricht. Erfolgt unsere Lieferung ohne vorherige Bestätigung, so kommt der Vertrag durch die Erbringung der Leistung zustande, wobei hinsichtlich der Vertragsbedingungen unsere Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung gilt.
Die elektronische Signatur nach dem jeweiligen Stand der Technik und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen dafür, ist für einen wirksamen Vertragsabschluß zulässig. Sie ersetzt die Schriftformerfordernis und hat auch Gültigkeit bei Vertragsänderungen.
II Preise
Die Preise sind Nettopreise und gelten ab Werk, wobei der Kunde alle Kosten und Gefahren, die mit dem Transport sowie der Verpackung der Ware von unserem Gelände verbunden sind, zu zahlen/tragen hat. Eine Versicherung des Transportrisikos erfolgt nur auf Antrag des Kunden.
Nach Ablauf eines Monats seit der Auftragsbestätigung sind wir berechtigt, aufgrund von Steigerungen der Lohn-, Fertigungs- und/oder Materialkosten , die Preise zu erhöhen. Bei nicht unerheblichen Preiserhöhungen ist der Kunde berechtigt, vom Kaufvertrag zurück zu treten. In diesem Fall sind im Rahmen von Sonderanfertigungen bereits erbrachte Leistungen unsererseits zu vergüten.
III Schutzrechte
Den Angeboten beigefügte Zeichnungen, Berechnungen, Modelle etc. sind unser Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht. Nutzungsrechte daran werden dem Kunden nicht übertragen. Sie dürfen nur mit unserer Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind unverzüglich an uns herauszugeben wenn ein Vertragsverhältnis nicht zustande kommt.
Bei Sonderanfertigungen nach Vorgaben des Kunden hat der Kunde zu prüfen, inwieweit die in Auftrag gegebenen Werkstücke von Schutzrechten Dritter frei sind. Sofern Rechte Dritter bei der Ausführung des vom Kunden erteilten Auftrages beeinträchtigt werden, so hat uns der Kunde von allen Ansprüchen die von Dritten geltend gemacht werden frei zu stellen.
IV Termine und Fristen
Angegebene Termine und Fristen für unsere Lieferungen und Leistungen sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die Fristen beginnen erst zu laufen, wenn über die zur Erbringung unserer Leistung erforderlichen Einzelheiten der Ausführung Übereinstimmung erzielt ist, der Kunde die von ihm zu beschaffenden Informationen, Unterlagen und Materialien beigebracht und - soweit Vorauskasse oder Anzahlung vereinbart ist - den vereinbarten Preis bzw. die Anzahlung geleistet hat. Unterbliebene Mitwirkungshandlungen sowie Änderungswünsche des Kunden führen zu einer angemessenen Verschiebung der Termine bzw. Verlängerung der Fristen.
Unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse (z. B. Krieg, kriegsähnliche Zustände, Energie- oder Rohstoffmangel, Sabotage, Streik,) sowie alle sonstigen, von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen oder behördlichen Einwirkungen entbinden uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Liefer- und Leistungspflicht, und zwar auch, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzuges auftreten. Fristen und Termine werden hierdurch in angemessenem Umfang verlängert. Dies gilt auch für, von uns nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Lieferungen oder Leistungen seitens unserer Lieferanten.
Bei Nichteinhaltung einer verbindlichen Frist aus von uns zu vertretenden Gründen wird unsere Haftung wegen Verzögerung der Leistung für den Schadenersatz neben der Leistung auf 10 % und für den Schadenersatz statt der Leistung auf 25 % des Wertes des Teiles der Lieferung verlangen, mit dem/denen wir in Verzug geraten sind. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z.B. in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung des Lebens, Körpers und der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
IV. Gewährleistung
Sind bei Gefahrübergang Mängel unserer Leistungen und Lieferungen gegeben, werden wir nach unserer Wahl unentgeltlich nachbessern oder neu liefern bzw. leisten. Für Verschleiß aufgrund normalen Gebrauchs und Mängel, die durch unsachgemäßen Gebrauch, unterlassene bzw. mangelhafte Wartung bei wartungsbedürftigen Anlagen sowie durch Nichtbeachtung der Montage- oder Bedienungsanweisung verursacht wurden, leisten wir keine Gewähr. Das Gewährleistungsrecht erlischt sowohl bei unsachgemäßer Behandlung durch den Kunden als auch durch von ihm beauftragte Dritte.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und/oder nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
Soweit nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, stellen alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere in unseren Angeboten und Prospekten enthaltene Abbildungen, Zeichnungen, technische Angaben und Bezugnahmen auf Normen und Spezifikationen , keine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantien i.S.d. §§ 443, 276 BGB dar. sondern nur Beschreibungen oder Kennzeichnungen. Entsprechendes gilt bei der Lieferung von Mustern oder Proben.
Der Kunde hat die Ware, unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und uns dabei erkannte Mängel oder Mengenabweichungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Untersuchung nicht erkennbar waren.
Die Gewährleistungsfrist in den Fällen der §§ 438 I Nr. 2 und 634a I Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) beträgt 5 Jahre. In allen übrigen Fällen beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Produkte an den Kunden am Erfüllungsort, spätestens mit der Anlieferung bei ihm. Soweit Werkleistungen, einschließlich Werklieferungen über nicht vertretbare Sachen, Vertragsgegenstand sind, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Abnahme im Sinne § 640 BGB.
Wir übernehmen die zum Zweck der Nachbesserung anfallenden Kosten (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten). Soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, daß die Gegenstände nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Anlieferort des Kunden verbracht worden sind, trägt dieser die Mehrkosten, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Die durch etwaige unberechtigte Mängelrügen entstehenden Kosten trägt der Kunde. Diese werden nach Aufwand abgerechnet.
Bei zweimaligen Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Kunde berechtigt, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten Soweit in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen nichts anderes bestimmt ist, sind weitergehende Ansprüche ausgeschlossen.
V. Zahlungen
Sämtliche Zahlungen sind 8 Tage nach Leistung und Rechnungsstellung an den Kunden fällig und ohne Abzug frei angegebener Zahlstelle zu leisten. Maßgeblich für die Tilgung ist der Eingang der Zahlung. Abschlagszahlungen sind auf Anforderung in Höhe des Wertes der jeweils erbrachten vertragsmäßigen Leistungen einschließlich der Umsatzsteuer in möglichst kurzen Zeitabständen zu gewähren.
Zahlungsverzug tritt 8 Tage nach Fälligkeit und Erhalt der Rechnung ein. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz oder Ersatz des genau berechneten, uns aus dem Verzug entstandenen Schaden in Rechnung zu stellen. § 353 HGB bleibt unberührt.
Ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung steht dem Kunden nur zu, sofern seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt worden sind.
Die Abtretung sämtlicher Ansprüche des Kunden gegen uns an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. § 354a HGB bleibt unberührt.
Wird uns nach Abschluß eines Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt (z. B. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, nachteilige Kreditauskünfte oder zwischenzeitlicher Zahlungsverzug), so sind wir berechtigt, die Arbeiten einzustellen und/oder ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauskasse oder angemessene Sicherheitsleistung auszuführen, wobei sich etwaige Liefer- oder Leistungsfristen entsprechend verlängern bzw. Termine verschieben.
VI. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren sowie den aus ihrer Be- oder Verarbeitung entstehenden Sachen ("Vorbehaltsware") bis zur vollständigen Bezahlung aller uns gegen den Kunden jetzt und zukünftig zustehenden Forderungen - auch soweit diese erst nach Abschluss des Vertrags begründet werden - vor. Bei Kontokorrentforderungen sichert das vorbehaltene Eigentum unsere Saldoforderungen.
Eine Be- oder Verarbeitung ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb gestattet und wird von dem Kunden für uns vorgenommen, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Erfolgt eine Verarbeitung durch Verbindung mit anderen, entweder unter einfachem oder ebenfalls unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen, so erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des zwischen dem Kunden und uns vereinbarten Bruttokaufpreises zu dem entsprechenden Wert der anderen Sachen. Seine durch eine etwaige Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen entstehenden Miteigentumsanteile überträgt uns der Kunde schon jetzt.
Zugriffe oder Ansprüche Dritter (einschließlich jeglicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) auf die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich und unter Übergabe der entsprechenden Unterlagen anzuzeigen. Er wird Dritte sogleich auf unseren Eigentumsvorbehalt und die Sicherungsabtretung hinweisen. Die Kosten der Abwehr solcher Zugriffe trägt der Kunde.
Ist der Kunde in Zahlungsverzug oder verletzt er seine aus diesen Bedingungen entstandenen Verpflichtungen, so sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zurückzunehmen. Der Kunde wird in diesem Fall uns oder unseren Beauftragten sofort Zugang zu der Vorbehaltsware gewähren und diese herausgeben. Unser Herausgabeverlangen oder eine von uns ausgebrachte Zwangsvollstreckungspfändung gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag
VII. Sonstige Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht in den Fällen, in denen uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Ausschluss der Haftung gilt auch nicht in den Fällen in denen wir oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft zwingend haften. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen darf, haften wir auch in Fällen leichter Fahrlässigkeit.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit solcher Mitarbeiter und sonstiger Erfüllungsgehilfen, die keine leitenden Angestellten sind, haften wir nur in Höhe des typischerweise unter Berücksichtigung aller maßgeblichen und erkennbaren Umstände voraussehbaren Schadens.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
XI. Sonstiges
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Etwaige unwirksame Bestimmungen werden die Vertragsparteien durch solche ersetzen, die ihrem Zweck nach den unwirksamen am nächsten kommen.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, auch einen anderen Gerichtsstand zu wählen.
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